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Fakultätsrat

Wahl Sommersem. 2011; Angaben gemäß vorläufigem Wahlergebnis

 

Fakultätsrat

Der Fakultätsrat hat neben der Bestätigung der Dekanin oder des Dekans folgende Aufgaben gem. § 91 Absatz 2 Nummern 1 bis 9 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG):

  1. Erlass, Änderung und Aufhebung von Hochschulprüfungsordnungen, Studienordnungen und Satzungen nach § 40 HmbHG
  2. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach § 37 HmbHG und Satzungen über Hochschulauswahlverfahren bei zulassungsbeschränkten Studiengängen,
  3. Entscheidung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen im Rahmen des Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule,
  4. Entscheidung über die Organisation in der Fakultät gemäß § 92 Absatz 1 HmbHG einschließlich des Erlasses der Fakultätssatzung,
  5. Entscheidung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von einzelnen Selbstverwaltungseinheiten in Lehre und Forschung,
  6. abweichend von § 85 Absatz 1 Nummer 7 HmbHG Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen und die Aufstellung von Vorschlägen für die Verleihung der akademischen Bezeichnung ,,Professorin" oder ,, Professor",
  7. Wahl von Gleichstellungsbeauftragten,
  8. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Kontrolle des Dekanats,
  9. Stellungnahme zu allen Angelegenheiten der Fakultät.

Er nimmt außerdem folgende Aufgaben des Hochschulsenats wahr, die sich aus § 85 Absatz 1 Nummern 5 bis 12 und 14 HmbHG ergeben:

  1. Stellungnahme zu den Struktur- und Entwicklungsplänen und deren Fortschreibung; die Stellungnahmen sind in die Beratungen des Hochschulrats einzubeziehen und von ihm gesondert zu würdigen,
  2. Beschlussfassung über Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, soweit hierüber nicht der jeweils zuständige Fakultätsrat zu entscheiden hat,
  3. Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen und die Aufstellung von Vorschlägen für die Verleihung der akademischen Bezeichnung »Professorin« oder »Professor«,
  4. Erlass von Richtlinien zur Frauenförderung, Aufstellung von Frauenförderplänen und Wahl der Gleichstellungsbeauftragten nach § 87 HmbHG,
  5. Wahl der Behindertenbeauftragten nach § 88 HmbHG,
  6. Stellungnahmen zu Grundsätzen für die Ausstattung und die Mittelverteilung,
  7. Stellungnahmen zu den Wirtschaftsplänen,
  8. Stellungnahmen zu den Gebührensatzungen,
  9. Verleihung akademischer Ehrungen.

Die Dekanin oder der Dekan ist Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Fakultätsrates. Der Fakultätsrat kann für einzelne seiner Aufgaben Ausschüsse und Beauftragte einsetzen und diesen Entscheidungsbefugnisse übertragen.

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