Der Fakultätsrat der Fakultät für Erziehungswissenschaft, Psychologie und Bewegungswissenschaft der Universität Hamburg hat am 16. Dezember 2009 gemäß § 91 Absatz 2 Nr. 4 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juni 2001 i.d.F. v. 26. Juni 2007 die Satzung der Fakultät für Erziehungswissenschaft, Psychologie und Bewegungswissenschaft der Universität Hamburg beschlossen.
Die Satzung ist am 08.März 2010 gemäß § 108 Abs. 1 HmbHG mit Wirkung zum 01. April 2010 vom Präsidium der Universität Hamburg in der nachstehenden Fassung genehmigt worden.
Präambel
Die Fakultät ist ein Zusammenschluss der Fachbereiche Erziehungswissenschaft, Psychologie und Bewegungswissenschaft.
Sie trägt in Forschung und Lehre sowie durch Beteiligung an der öffentlichen Auseinandersetzung um Fragen der Erziehungswissenschaft der Psychologie und der Bewegungswissenschaft zur Bewältigung der Herausforderungen bei, die sich durch die gegebene Struktur sowie durch gegenwärtige und zukünftig zu erwartende Veränderungen der menschlichen Gesellschaft ergeben.
Die Fakultät bekennt sich in ihrem Tun zur Einheit von Forschung und Lehre sowie zur Freiheit von Wissenschaft in gesellschaftlicher Verantwortung.
Zur Bewältigung ihrer Aufgaben gibt sich die Fakultät hiermit eine Satzung, die unter neuen Strukturen die Partizipation und Mitbestimmung der Mitglieder der Fakultät sichert.
§ 1 Geltungsbereich der Fakultätssatzung
Diese Fakultätssatzung gilt für die Fakultät Erziehungswissenschaft, Psychologie und Bewegungswissenschaft der Universität Hamburg einschließlich ihrer Untergliederungen.
§ 2 Aufgaben der Fakultät
(1) Die Fakultät erfüllt auf ihren Wissenschaftsgebieten die Aufgaben der Universität Hamburg in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie Beratung in einem freiheitlichen, dem demokratischen und sozialen Rechtsstaat sowie den Menschenrechten verpflichteten Sinne gem. § 3 Absatz 1 HmbHG. Sie nimmt ihre Aufgaben unbeschadet der Gesamtverantwortung der Universität auf der Grundlage des Hamburgischen Hochschulgesetzes, des Gesetzes zur Bildung der Fakultäten der Universität Hamburg und der Grundordnung der Universität Hamburg selbstständig wahr.
(2) Die Fakultät verantwortet ihr wissenschaftliches Profil und ihre Leistungen in Forschung, Lehre und Weiterbildung. Bei allen Aufgaben beachtet sie den Gesichtspunkt der Gleichstellung von Männern und Frauen. Zur Wahrnehmung dieser Verantwortung erfüllt die Fakultät mit ihren Organen und Einrichtungen insbesondere die folgenden Aufgaben:
1. Förderung und Koordinierung der disziplinären und interdisziplinären Forschung und der Zusammenarbeit in der Forschung einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen, außeruniversitären Wissenschaftseinrichtungen und wissenschaftsnahen Praxisakteuren und -institutionen;
2. Sicherstellung eines hochwertigen, vollständigen und ordnungsgemäßen Lehrangebots;
3. Durchführung akademischer Prüfungen und Verleihung akademischer Grade und Ehrengrade;
4. Gewährleistung einer regelmäßigen Studienfachberatung für die von ihr angebotenen Studiengänge;
5. Weiterentwicklung bestehender und ggf. Einrichtung neuer Studiengänge einschließlich der Verabschiedung von Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen;
6. Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
7. Angebot von Weiterbildungsstudiengängen und -programmen;
8. Förderung der Weiterbildung ihrer Mitglieder;
9. Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis;
10. im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Entscheidung über Stellenwidmungen und -ausschreibungen, Einstellung von Personal, insbesondere Entscheidung über die Einrichtung von Berufungsausschüssen und die Aufstellung von Berufungsvorschlägen, sowie
11. Bewirtschaftung ihrer Mittel.
(3) Die Fakultät stellt im Rahmen der Fortführung bestehender und bei Entwicklung neuer Studienangebote die Profile ihrer wissenschaftlichen Organisationseinheiten sicher.
§ 3 Mitglieder der Fakultät
(1) Die Mitgliedschaft in der Fakultät sowie die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder ergeben sich aus den entsprechenden Bestimmungen des HmbHG und der Grundordnung der Universität Hamburg.
(2) Die Fakultät bekräftigt die Teilnahme an der universitären Selbstverwaltung als Recht und Pflicht ihrer Mitglieder gemäß § 9 HmbHG. Sie trägt dafür Sorge, dass ihre Mitglieder die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können.
§ 4 Organe der Fakultät
Organe der Fakultät sind gemäß § 89 Absatz 1 HmbHG der Fakultätsrat und das Dekanat.
§ 5 Fakultätsrat
(1) Die Mitglieder der Fakultät wählen gemäß der Wahlordnung zum Akademischen Senat und zu den Fakultätsräten der Universität Hamburg in der jeweils geltenden Fassung einen Fakultätsrat.
(2) Dem Fakultätsrat gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
1. zehn Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer,
2. drei Mitglieder des akademischen Personals,
3. drei TVP-Mitglieder,
4. drei Studierende.
(3) Im Wahlverfahren ist durch geeignete Einteilung von Wahlkreisen sicher zu stellen, dass für die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus dem Fachbereich Psychologie wenigstens zwei und aus dem Fachbereich Bewegungswissenschaft wenigstens eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer gewählt werden können. Für die weiteren Gruppen gilt, dass je ein Mitglied aus den Fachbereichen Psychologie und Bewegungswissenschaft gewählt wird. Die Einteilung der Wahlkreise wird vom Fakultätsrat beschlossen.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre.
(5) Die Mitglieder des Dekanats sind nichtstimmberechtigte Mitglieder im Fakultätsrat. Der Dekan führt den Vorsitz. Bei einer Verhinderung der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden übernimmt die stellvertretende Prodekanin bzw. der stellvertretende Prodekan der Fakultät den Vorsitz. In ihrem bzw. seinem Verhinderungsfall übernimmt die dienstälteste Prodekanin bzw. der dienstälteste Prodekan die Vertretung. Sind die Dekanatsmitglieder nach Satz 1 bis 3 verhindert, führt die bzw. der dem Fakultätsrat angehörende Dienstälteste aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer die Sitzung.
(6) Dem Fakultätsrat obliegen neben der Wahl des Dekanats die in § 91 Absatz 2 HmbHG genannten Aufgaben sowie die Wahl der Mitglieder der ständigen Ausschüsse gemäß § 7 dieser Satzung und die Einsetzung der Berufungsausschüsse gem. § 91 Absatz 3 HmbHG.
(7) Der Fakultätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Ist eine Geschäftsordnung nicht vorhanden, findet die Geschäftsordnung des Akademischen Senats der Universität Hamburg in ihrer jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.
§ 6 Dekanat
(1) Das Dekanat besteht aus einer Dekanin oder einem Dekan, zwei oder drei Prodekaninnen oder Prodekanen sowie einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer.
(2) Die Amtszeit der Dekanin bzw. des Dekans und der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers beträgt fünf Jahre, die der Prodekaninnen und Prodekane beträgt drei bis fünf Jahre. Die abschließende Bestimmung über die Anzahl der Prodekaninnen und Prodekane unterliegt dem Vorschlagsrecht der Dekanin bzw. des Dekans.
(3) Die Mitglieder des Dekanats werden vom Fakultätsrat gewählt. Zur Vorbereitung der Wahl der Dekanin bzw. des Dekans setzt der Fakultätsrat eine Findungskommission ein. Die Prodekaninnen und Prodekane und die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer werden auf Vorschlag der Dekanin bzw. des Dekans gewählt. Die Wahl der Dekanatsmitglieder bedarf der Zustimmung des Präsidiums.
(4) Die Dekanin bzw. der Dekan überträgt jeder Prodekanin beziehungsweise jedem Prodekan einen eigenen Aufgabenbereich. Der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer obliegt die Verwaltungsleitung der Fakultät unter der Gesamtverantwortung des Dekanats.
(5) Dem Dekanat obliegen die in § 90 Absatz 5 HmbHG genannten Aufgaben.
§ 7 Ausschüsse
(1) Der Fakultätsrat setzt gemäß der Grundordnung der Universität Hamburg (§ 9) einen Ausschuss für Lehre, Studium und Studienreform für den Gesamtbereich der Fakultät ein. Des Weiteren setzt er einen Ausschuss für Haushalt und Struktur ein. Diese Ausschüsse tagen unter dem Vorsitz des jeweils zuständigen Mitglieds des Dekanats.
(2) Die Ausschüsse beraten den Fakultätsrat und das Dekanat.
(3) Den Ausschüssen gem. Abs. 1 gehören Mitglieder aller Statusgruppen an.
(4) Darüber hinaus regelt der Fakultätsrat in seiner Geschäftsordnung gemäß § 8 der Grundordnung der Universität Hamburg die Einsetzung von Beauftragten sowie die Einsetzung und Zusammensetzung von weiteren Ausschüssen. Gemäß § 3 der Berufungsordnung der Universität Hamburg wird der bzw. die Berufungsbeauftragte der Fakultät durch das Dekanat bestimmt.
§ 8 Berufungsausschüsse
(1) Der Fakultätsrat setzt die Berufungsausschüsse für an der Fakultät durchgeführte Berufungsverfahren ein. Er hat das Recht, die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Berufungsausschüsse anzuhören.
(2) Die Zusammensetzung der Berufungsausschüsse richtet sich nach der jeweils gültigen Berufungsordnung der Universität Hamburg.
§ 9 Organisationseinheiten der Fakultät
(1) Organisationseinheiten der Fakultät sind Fachbereiche, Forschungszentren und Graduiertenschulen, über ihre Einrichtung entscheidet der Fakultätsrat.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben in Forschung, Lehre und Nachwuchsförderung werden folgende Fachbereiche eingerichtet:
1. Fachbereich Erziehungswissenschaft 1: Allgemeine, Interkulturelle und international vergleichende Erziehungswissenschaft,
2. Fachbereich Erziehungswissenschaft 2: Schulpädagogik, Sozialpädagogik, Behindertenpädagogik und Pädagogische Psychologie,
3. Fachbereich Erziehungswissenschaft 3: Berufliche Bildung und Lebenslanges Lernen,
4. Fachbereich Erziehungswissenschaft 4: Didaktik der sprachlichen und ästhetischen Fächer,
5. Fachbereich Erziehungswissenschaft 5: Didaktik der gesellschaftswissenschaftlichen und mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächer,
6. Fachbereich Psychologie,
7. Fachbereich Bewegungswissenschaft.
(3) Die Organisationseinheiten sind zuständig für die ihnen vom Dekanat zugewiesenen Aufgaben und die interne Bewirtschaftung der ihnen vom Dekanat zugewiesenen Mittel. Den Organisationseinheiten, den Professuren/ Arbeitsbereichen werden vom Dekanat Personal- und Sachmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesen; diese Zuweisungen folgen dem gültigen Struktur- und Entwicklungsplans. Drittmittel und Mittel für Innovation weist das Dekanat den Professuren zu, die sie eingeworben haben.
(4) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden einzelnen Fachbereichen gemäß gültigem Struktur- und Entwicklungsplan zugeordnet. Die Tätigkeit in anderen Organisationseinheiten lässt ihre in Satz 1 geregelte Zuordnung unberührt. Den Organisationseinheiten wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben das notwendige technische und Verwaltungspersonal zugewiesen.
(5) Die Fachbereiche haben eine Leitung, die von der Dekanin oder dem Dekan auf Vorschlag des Fachbereichs eingesetzt wird. Sie besteht mindestens aus einer Sprecherin oder einem Sprecher und einer Stellvertretung. Diese müssen der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören. Die Leitung der Fachbereiche kann entsprechend des Satzes 1 durch weitere Mitglieder der Fakultät erweitert werden. Die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer muss über die absolute Mehrheit verfügen. Die Sprecherin bzw. der Sprecher benennt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Amtszeit der Sprecherin bzw. des Sprechers der Fachbereiche sowie der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters beträgt zwei Jahre. Näheres regeln die Geschäftsordnungen der Fachbereiche.
(6) Die Sprecherinnen bzw. Sprecher der Organisationseinheiten sind dem Dekanat gegenüber rechenschafts- und berichtspflichtig. Sie nehmen ihre Aufgaben unter der Gesamtverantwortung des Dekanats wahr.
(7) Über die Bildung beziehungsweise Aufhebung von Organisationseinheiten beschließt der Fakultätsrat auf der Grundlage des Struktur- und Entwicklungsplans der Universität Hamburg. Beschlüsse gemäß Satz 1 werden mit Genehmigung des Präsidiums wirksam.
(8) Bereichs- und projektbezogene, temporäre oder langfristige Verbünde und Zusammenschlüsse können von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern gegründet werden, soweit sie keine Organisationseinheiten im Sinne des HmbHG sind. Sie müssen mindestens vom Dekanat genehmigt und dem Fakultätsrat angezeigt werden.
§ 10 Betriebseinheiten der Fakultät
Zur Erbringung von Dienstleistungen werden zentrale Betriebseinheiten der Fakultät errichtet. Diese sind:
1. Martha-Muchow-Zentralbibliothek der Fakultät,
2. Medienzentrum für Bildung, Kommunikation und Service,
3. Zentrum für Diagnostik und Evaluation.
§ 11 Konferenz der Organisationseinheiten und des Dekanats
(1) Die Sprecherinnen und Sprecher der Organisationseinheiten gem. § 9 Absatz 5 dieser Satzung bilden die Konferenz der Organisationseinheiten und des Dekanats (im Folgenden als Konferenz bezeichnet). Sie koordiniert fachbereichsübergreifende Maßnahmen und sorgt für eine angemessene Beteiligung der Fachbereiche an den Planungsprozessen der Fakultät, insbesondere der Struktur- und Entwicklungsplanung. Sie fördert aktiv den unmittelbaren Informationsaustausch zwischen dem Dekanat, den Fachbereichen sowie wissenschaftlichen Einrichtungen und sichert die fakultätsinterne Kommunikation. Sie kann sich eine Sprecherin oder einen Sprecher wählen.
(2) Die Konferenz tritt in regelmäßigen Abständen unter Leitung des Dekans oder der Dekanin zusammen. Die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen der Konferenz teilnehmen.
(3) Die Mitglieder des Dekanats sind nicht-stimmberechtigte Mitglieder in der Konferenz. Die Konferenz kann aus eigenem Ermessen Themen einbringen und Stellungnahmen verfassen.
(4) Der Fakultätsrat ist über die Ergebnisse der Beratungen der Konferenz der Fachbereiche zu informieren.
(5) Die Zuständigkeiten des Dekanats nach § 90 HmbHG bleiben unberührt.
§ 12 Verwaltung von Lehre und Studium, Forschung und wissenschaftlicher Nachwuchs
(1) Für jeden Studiengang der Fakultät bestellt der Fakultätsrat eine Professorin oder einen Professor als verantwortliche Studiengangsleiterin bzw. verantwortlichen Studiengangsleiter. Diese koordinieren gemeinsam die operative Gestaltung der Studiengänge. Zu diesem Zweck bilden sie eine Konferenz der Studiengangsleitungen unter dem Vorsitz der zuständigen Prodekanin oder des zuständigen Prodekans. Darüber hinaus bestellt der Fakultätsrat für jeden Studiengang einen Koordinations-Ausschuss für Lehre und Studium, dem mindestens die jeweils zuständige Studiengangsleiterin bzw. der jeweils zuständige Studiengangsleiter und ein Mitglied der Statusgruppe der Studierenden angehören. Diese Ausschüsse tagen öffentlich.
(2) Die nach den Prüfungsordnungen der Fakultät vorgesehenen Prüfungsausschussvorsit-zenden koordinieren gemeinsam die operative Gestaltung der Prüfungen. Zu diesem Zweck bilden sie eine Konferenz der Prüfungsausschussvorsitzenden unter der Leitung der zuständigen Prodekanin oder des zuständigen Prodekans.
(3) Für jedes an der Fakultät vertretene Fach werden fachspezifische Ausschüsse für For-schung und wissenschaftlichen Nachwuchs eingerichtet.
§ 13 Fakultätsverwaltung
Die Fakultät hat gemäß § 89 HmbHG eine zentrale, allgemeine Fakultätsverwaltung, die dezentral in den Organisationseinheiten ausgestaltet sein kann.
§ 14 Gleichstellung
(1) Der Fakultätsrat wählt eine Gleichstellungsbeauftragte oder einen Gleichstellungs-beauftragten und drei Vertreterinnen bzw. Vertreter. Vorschlagsberechtigt sind die Mitglie-der des Dekanats und die Mitglieder des Fakultätsrats. Die Amtszeit beträgt zwei bis fünf Jahre. Die/der Gleichstellungsbeauftragte und Vertreter(innen) bilden ein Team zur Wahrnehmung der Gleichstellungsaufgaben in der Fakultät. Bei der Wahl dieses Teams soll sichergestellt sein, dass zwei Gleichstellungsbeauftragte aus den erziehungswissenschaft-lichen Fachbereichen 1 bis 5 und jeweils eine Gleichstellungsbeauftragte bzw. ein Gleichstellungsbeauftragter aus den Fachbereichen Psychologie und Bewegungswissenschaft kommen. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragten unterstützen die Fakultät bei allen Gleichstellungsmaßnahmen. Sie wirken hierzu bei allen Struktur- und Personalentscheidungen sowie bei der Entwicklungsplanung der Fakultät mit. Sie sind an der Erarbeitung des Gleichstellungsplanes der Fakultäten zu beteiligen. Sie können gegenüber allen Organen der Fakultät Stellung nehmen und Vorschläge machen. Sie sind im Rahmen ihrer Aufgaben vom De-kanat unverzüglich zu informieren und zu hören. Der Dekan bzw. die Dekanin bezieht bei Berufungsangelegenheiten und Einstellungen von wissenschaftlichem Personal die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten ein. Die Gleichstellungsbeauftragten werden zu allen Berufungsverfahren wie ein Mitglied eingeladen.
§ 15 In-Kraft-Treten
Diese Fakultätssatzung tritt mit ihrer Genehmigung durch das Präsidium der Universität Hamburg zum 1. April 2010 in Kraft.